Heise.security meldet, dass das Verfahren gegen einen Hamburger War-walker eingestellt wurde:
Jetzt hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelndem öffentlichen Interesse nach §153 Strafprozessordnung eingestellt; der Student erhielt sein Notebook zurück. Offenbar war der Staatsanwaltschaft bei diesem "Freispruch zweiter Klasse" nicht so ganz klar, wie der Sachverhalt einzuordnen ist: Spricht die Behörde im Betreff der Einstellungsbenachrichtigung noch von einem Ermittlungsverfahren wegen "Ausspähen von Daten", sieht sie im Text §265a Strafgesetzbuch, also das Erschleichen von Leistungen, als grundsätzlich erfüllt an. Nach Ansicht von Heise-Justiziar Joerg Heidrich hätten vor Gericht beide Varianten wenig Aussicht auf Erfolg: Beide Vorschriften setzten nach der herrschenden juristischen Meinung die Überwindung oder Umgehung einer besonderen Schutzvorkehrung voraus -- wovon bei einem ungesicherten Funknetz keine Rede sein kann.
Zu dem Thema gibt es in der aktuellen C’T (13.2004) noch einen interessanten Bericht.
Am Rande:
Der Student hatte bei einem Funktionstest mit seinem nagelneuen Notebook im Hamburger Schanzenviertel mehrere völlig offene Funknetze entdeckt und war über eines davon ins Internet gegangen. Vor lauter Begeisterung erzählte er dies auch den beiden Polizisten, die plötzlich neben ihm standen und fragten, was er denn da mache.
*knock*knock* Hallo McFly ….